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Gathmann Michaelis und Freunde | Detail

Freie Wohlfahrtspflege NRW ruft zu einem sachlichen Dialog über das geplante Landesantidiskriminierungsgesetz Nordrhein-Westfalen auf

Der Innenausschuss des NRW-Landtags wird sich am 11. Juni mit dem geplanten Landesantidiskriminierungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LADG NRW) befassen. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW ruft zu einer sachlichen und

faktenbasierten Debatte über das LADG NRW auf.

Der Innenausschuss des NRW-Landtags wird sich am 11. Juni mit dem
geplanten Landesantidiskriminierungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LADG NRW) befassen. Die
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW ruft zu einer sachlichen und
faktenbasierten Debatte über das LADG NRW auf. Sie weist auf die Wichtigkeit des Gesetzes hin,
denn erst durch das LADG NRW wird der Diskriminierungsschutz auf das Handeln der öffentlichen
Verwaltung ausgeweitet. Dies ist notwendig, um bestehende Schutzlücken im
Diskriminierungsrecht (unter anderem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG) zu schließen.
Zudem dient das Gesetz dem Zweck, europarechtliche Verpflichtungen im Bereich des
Gleichbehandlungsrechts sowie die durch das Grundgesetz geforderte Gleichbehandlung aller
Menschen umzusetzen.
„Wir brauchen eine Debatte, die sich an Fakten orientiert und die Erfahrungen von Betroffenen
ernst nimmt“, sagt Kirsten Schwenke, Vorsitzende der Freien Wohlfahrtspflege NRW. „Ein
wirksamer Diskriminierungsschutz stärkt das Vertrauen in staatliche Institutionen und damit auch
in unsere Demokratie. Das LADG NRW schafft hierfür einen klaren und rechtssicheren Rahmen.“
Schutzlücken im staatlichen Handeln: Schule, Polizei, Verwaltung
Die Freie Wohlfahrtspflege NRW verweist darauf, dass Diskriminierungserfahrungen im Kontakt
mit Behörden, Schulen oder anderen öffentlichen Stellen für viele Menschen Alltag sind. Gerade in
Bereichen wie Schule, Polizei oder allgemeiner Verwaltung bestehen bislang erhebliche
Schutzlücken. Bestehende Instrumente aus Verwaltungs-, Disziplinar- oder Strafrecht
gewährleisten häufig keinen effektiven und niedrigschwelligen Rechtsschutz. Auch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfasst große Teile staatlichen Handelns bislang nicht.

Durch das LADG NRW erhalten Betroffene hingegen die Möglichkeit, sich gegen Diskriminierungen
im Rahmen der öffentlichen Landesverwaltung effektiver zu wehren. Es wird ihnen die Möglichkeit
gegeben, Abhilfe zu fordern und in Einzelfällen zudem Schadensersatz- und
Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Die Beratungspraxis der Wohlfahrtsverbände zeigt den Handlungsbedarf deutlich: Mehr als ein
Fünftel aller dokumentierten Diskriminierungsfälle aus dem Antidiskriminierungsnetzwerk ada.nrw
im Jahr 2024 betraf den Bildungsbereich, insbesondere Grund- und weiterführende Schulen.
Betroffene berichten unter anderem von Benachteiligungen aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe,
sexuellen und geschlechtlichen Identität, Religion, Behinderung oder sozialen Zuschreibung.
„Wir erleben täglich, wie belastend Diskriminierungserfahrungen im Kontakt mit öffentlichen
Stellen sein können – insbesondere dann, wenn Betroffene das Gefühl haben, keine wirksame
Möglichkeit zur Beschwerde zu haben“, sagt Menderes Candan, Vorsitzender des
Arbeitsausschusses Migration der Freien Wohlfahrtspflege NRW. „Das LADG NRW würde
transparente Verfahren schaffen und den Menschen das Vertrauen geben, dass ihre Anliegen ernst
genommen werden.“

Kein Generalverdacht – sondern klare Verfahren und Rechtssicherheit
Die Freie Wohlfahrtspflege NRW widerspricht zugleich der Darstellung, das Gesetz stelle
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unter Generalverdacht. Ziel des LADG NRW ist nicht
Misstrauen, sondern mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Verlässlichkeit für alle Beteiligten.
Klare gesetzliche Regelungen und nachvollziehbare Verfahren können sowohl Betroffene als auch
Mitarbeitende der Verwaltung entlasten.
Auch die häufig vorgetragene Kritik, das LADG würde die Beweislast zugunsten der Betroffenen
umkehren, trifft nicht zu. Das Gesetz sieht lediglich – wie bereits das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz – eine Beweislasterleichterung vor. Betroffene müssen weiterhin
konkrete Sachverhalte und Indizien vorbringen, die eine Diskriminierung wahrscheinlich machen.
Erst dann muss die Behörde nachvollziehbar darlegen, dass keine unzulässige Benachteiligung
vorlag. Von einer automatischen Schuldzuweisung kann daher keine Rede sein.
Ebenso verweist die Freie Wohlfahrtspflege NRW auf die Erfahrungen mit dem Berliner
Landesantidiskriminierungsgesetz und dem AGG. Die häufig prognostizierten „Klagewellen“ oder
eine Überlastung der Verwaltung sind dort ausgeblieben. Vielmehr haben klare Verfahren dazu
beigetragen, Konflikte nachvollziehbar zu bearbeiten und Vertrauen in staatliches Handeln zu
Stärken.

Das geplante Gesetz ist zudem Ausdruck eines demokratischen Grundverständnisses: Menschen
müssen darauf vertrauen können, von staatlichen Stellen fair und gleich behandelt zu werden.
Gerade in Zeiten gesellschaftlicher Polarisierung, wachsender Unsicherheiten und sinkenden
Vertrauens in Institutionen ist ein wirksamer Schutz vor Diskriminierung ein wichtiger Beitrag zum
gesellschaftlichen Zusammenhalt.


„Antidiskriminierung ist kein Sonderinteresse einzelner Gruppen, sondern ein zentraler
demokratischer Wert“, so Kirsten Schwenke. „Ein LADG NRW stärkt Chancengerechtigkeit,
Transparenz und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat.“
Die Freie Wohlfahrtspflege NRW appelliert daher an Politik und Öffentlichkeit, die Diskussion über
das Gesetz differenziert und sachlich zu führen. Ziel muss ein rechtssicheres und praktikables
Gesetz sein, das Betroffene schützt, Verwaltungshandeln stärkt und den gesellschaftlichen
Zusammenhalt in Nordrhein-Westfalen fördert.

Hier geht es zum Faktencheck, der das Thema sachlich einordnet: 
https://www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/fileadmin/user_data/2026/Pressemitteilungen/2026-06-07-LAGFWNRW-Fakten-LADG-final.pdf

 

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